BGH: Wohnungseigentümer können auch einzeln haften

Einzelne Wohnungseigentümer müssen für die Kommunalabgaben der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft haften, wenn dies gesetzlich festgelegt ist. Auf eine entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 18. Juni 2009 weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland hin (VII ZR 196/08).





Eine gesetzliche Verpflichtung ist beispielsweise in den Straßenreinigungsgesetzen der Länder möglich. Da es sich bei dieser Haftung eines einzelnen Eigentümers anstelle der Gemeinschaft nicht um eine Verbindlichkeit der Gemeinschaft handelt, gilt die ansonsten im Wohnungseigentumsgesetz geltende Haftungsbegrenzung der Wohnungseigentümer nach ihrem Miteigentumsanteil nicht.

Ein öffentlicher Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsbetrieb verlangte von dem Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft das gesamte Entgelt für die Straßenreinigung und Abfallentsorgung. Hierbei berief sich der Entsorger auf das Straßenreinigungsgesetz des Landes – zu Recht, wie der BGH entschied. In dem Gesetz ist geregelt, dass ein einzelner Eigentümer für die Schuld aller Miteigentümer herangezogen werden kann.

Haus & Grund rät allen Wohnungseigentümergemeinschaften zu prüfen, wie die Haftung in den entsprechenden kommunalen Satzungen und Landesgesetzen geregelt ist. Zudem solle sichergestellt werden, dass die Gemeinschaft über ausreichende finanzielle Mittel verfüge, um den internen Ausgleich für den zur Zahlung herangezogenen Einzeleigentümer schnellstmöglich zu gewährleisten.



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